Die Stadt Tübingen erhebt Verpackungssteuer. Wie buche ich das?

Nach unseren Informationen wird in Tübingen schon seit 2022 eine Steuer auf Einwegverpackungen (0,50 EUR) und -besteck (0,20 EUR) erhoben. Die Steuer fällt für alle Verpackungen an, die für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder To-go-Getränk verkauft werden.

Die Steuer fällt nicht für Mehrwegverpackungen an.

Verpackungen für Getränke und Speisen sind in der Steuererklärung getrennt auszuweisen. Daher legen Sie in der Kasse am besten 3 Produkte an:

  1. Einweggeschirr für Getränke (Verpackungssteuer)
  2. Einweggeschirr für Speisen (Verpackungssteuer)
  3. Einwegbesteck (Verpackungssteuer)

Eine automatische Zubuchung zu Abholerbestellungen ist nur möglich, wenn die Produkte ausschließlich als Abholerprodukte angelegt werden. Wir empfehlen daher vor Bestellabschluss einfach durchzählen, was von den bestellten Produkte überhaupt in Verpackung oder mit Besteck abgegeben wird und dann die entsprechende Anzahl Verpackungsstuer-Artikel einzubuchen.

Ob auf die Einwegsteuer auch noch Mehrwertsteuer anfällt, ist derzeit unklar. Dies bitte mit Ihrem Steuerberater oder mit der Infostelle der Stadt Tübingen klären: 07071 204-1326 und -1632.

Den Infoflyer der Stadt Tübingen zum Thema finden Sie hier:
https://www.tuebingen.de/Dateien/flyer_verpackungssteuer_2022.pdf